Strafgesetzbuch § 109h: Anwerben für fremden Wehrdienst

Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[Was für ein Niebel-Jungen-Hoax: Als Sound Wagners Ritt der Walküren – lol.]

2 Gedanken zu „Strafgesetzbuch § 109h: Anwerben für fremden Wehrdienst

  1. Update Beitragsautor

    Hoax, sag ich doch:

    Angeblich geplanter Kommandoeinsatz deutscher Söldner in Somalia abgesagt. NDR und ARD ­sitzen Aufschneiderei eines westfälischen Kleinunternehmers auf (junge-welt)

  2. RaGu

    Richtig so!
    In früheren Jahren (na gut, ist schon bisschen her) war das ein Geschäftsmodell des Landesfürsten, seine überzähligen Männer als Söldner zu verkaufen, um so unnütze Esser loszuwerden bei gleichzeitigem Abbau seiner Schulden (bei den damaligen Kreditanstalten).
    Vermieten wäre auch gegangen. Die Aussicht, die Mietsache in brauchbarem Zustand (wenn überhaupt) zurücknehmen zu müssen waren denkbar gering.

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