Wenn etwa einer 21-jährigen Schwangeren sechs Wochen vor der Niederkunft die gesamten Alg-2-Leistungen inklusive Miete und Krankenversicherung wegsanktioniert werden, um sie zum Ein-Euro-Job in einer Großküche zu nötigen, darf die Frage nach dem Motiv dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme erlaubt sein.
Zum einen unterliegen Großküchen einem generellen Beschäftigungsverbot für Schwangere, zum anderen kann auch nicht ernsthaft mit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gerechnet werden – das Sanktionsopfer unterliegt nach der Geburt ja für drei Jahre dem Mutterschutz. Nach Faktenlage wurde die Totalsanktion also offensichtlich zur Herbeiführung eines sozialverträglichen Aborts verhängt. Diese Schlussfolgerung erscheint alternativlos.
Übrigens: Bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um einen verblödungsbedingten Einzelfall. Im Gegensatz zur Prägimplantationsdiagnostik billigt die Christenregierung dieses Verfahren nämlich ausdrücklich.
Schlingel.
@Juliane
… kleiner Trick 😉
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