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Bilanzbetrug bei Daimler und Telekom? Nö.

#TOLL COLLECT +++ Laut § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bilden. Sie sind bei wahrscheinlicher Inanspruchnahme des Unternehmens durch einen Dritten in der erwarteten Höhe bei vernünftiger Abwägung aller Umstände zu dotieren, möglicherweise auch ohne endgültige Klärung rechtlicher Zweifel. Dabei sind die Grundsätze der Vorsicht und Sorgfalt zu beachten (§§ 152 Abs. 7 und § 156 Abs. 4 AktG). In ihren Bilanzen haben Daimler und die Telekom keine Rückstellungen für Schadensersatz aus dem Toll Collect-Desaster gebildet. Sie argumentieren, dies wäre eine Art Schuldeingeständnis.
Ja so sind sie, unsere ehrbaren Kaufleute. Denn der Herr Schäuble wird ihnen ja  erwartungsgemäß demnächst einen außergerichtlichen Vergleich nach schwäbischer Hausfrauenart zubereiten. Aus 5,1 Milliarden Euro plus Zinsen werden dann – lasst mich raten – vermutlich satte 200 Milliönchen. Wenn es gut für uns läuft. Wozu dann also Rückstellungen?