Den Herrn Goll und Mappus zur Kenntnisnahme der Paragraph 258 StGB: Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Steht da so, im Strafgesetzbuch.
Strafvereitelung
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